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   BFH, 07.02.2019 - V B 68/18   

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https://dejure.org/2019,7505
BFH, 07.02.2019 - V B 68/18 (https://dejure.org/2019,7505)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2019 - V B 68/18 (https://dejure.org/2019,7505)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - V B 68/18 (https://dejure.org/2019,7505)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, UStG § 3a Abs 1, UStG § 15 Abs 1, UStG § 14 Abs 4 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 44, EUV 282/2011 Art 10, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009
    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, Briefkastenanschrift, Vorsteuerabzug, Rechnungsanforderungen

  • Bundesfinanzhof

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, Briefkastenanschrift, Vorsteuerabzug, Rechnungsanforderungen

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 3a Abs. 1 UStG, Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 44 MwStSystRL, Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011, Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 86/560/EWG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mangels grundsätzlicher Bed...

  • rewis.io

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, Briefkastenanschrift, Vorsteuerabzug, Rechnungsanforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, Briefkastenanschrift, Vorsteuerabzug, Rechnungsanforderungen

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, Briefkastenanschrift, Vorsteuerabzug, Rechnungsanforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    Während nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und den Folgeurteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2018 V R 25/15 (BFHE 262, 248, BStBl II 2018, 809) und V R 28/16 (BFHE 262, 253, BStBl II 2018, 806) für Zwecke des Vorsteuerabzugs jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift ausreicht, ist in Art. 10 Abs. 3 MwStVO ausdrücklich geregelt, dass allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift nicht auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens geschlossen werden kann.

    bb) Die Klägerin rügt zu Unrecht eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den BFH-Urteilen in BFHE 262, 248, BStBl II 2018, 809 sowie in BFHE 262, 253, BStBl II 2018, 806.

  • BFH, 21.06.2018 - V R 25/15

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    Während nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und den Folgeurteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2018 V R 25/15 (BFHE 262, 248, BStBl II 2018, 809) und V R 28/16 (BFHE 262, 253, BStBl II 2018, 806) für Zwecke des Vorsteuerabzugs jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift ausreicht, ist in Art. 10 Abs. 3 MwStVO ausdrücklich geregelt, dass allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift nicht auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens geschlossen werden kann.

    bb) Die Klägerin rügt zu Unrecht eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den BFH-Urteilen in BFHE 262, 248, BStBl II 2018, 809 sowie in BFHE 262, 253, BStBl II 2018, 806.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    Die unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile vom 17. Juli 2014 C-272/13 Equoland (EU:C:2014:2091) und vom 15. September 2016 C-518/14 Senatex (EU:C:2016:691) erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Neutralitätsprinzip) ist im Nichtzulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    Ihrem Vorbringen lässt sich zwar sinngemäß entnehmen, dass sie geklärt wissen möchte, ob die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867) zu den für einen Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben entsprechend auf den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- ("Sitz des leistenden Unternehmers") anwendbar ist.
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    Im Urteil vom 28. Juni 2007 C-73/06 Planzer (EU:C:2007:397, Rz 62) entschied der EuGH zu einem das Vergütungsverfahren (nach der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige) betreffenden Rechtsstreit, dass sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" charakteristisch ist, nicht als "Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit" einstufen ließe.
  • BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    aa) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2017 III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13, sowie vom 12. Juni 2018 VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 16).
  • BFH, 10.06.2016 - V B 97/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    a) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2016 V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497, Rz 11).
  • BFH, 12.06.2017 - III B 157/16

    Kindergeld: Im Ausland lebende Kinder - Wohnsitz im Inland - Zulassung der

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    aa) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2017 III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13, sowie vom 12. Juni 2018 VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 16).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-272/13

    Equoland - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    Die unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile vom 17. Juli 2014 C-272/13 Equoland (EU:C:2014:2091) und vom 15. September 2016 C-518/14 Senatex (EU:C:2016:691) erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Neutralitätsprinzip) ist im Nichtzulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
  • BFH, 08.04.2010 - V B 20/08

    Erlass von Umsatzsteuern und steuerlichen Nebenleistungen - Grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
    a) Wird die Beschwerde mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 V B 20/08, BFH/NV 2010, 1616, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2010 - X B 131/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge mangelnder Sachaufklärung - Rüge der Verletzung

  • FG Schleswig-Holstein, 15.06.2018 - 4 K 165/16

    Keine Aussetzung des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens wegen eines im

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18

    Umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts bei Nichterweislichkeit eines

    Das Vorliegen einer Postanschrift wäre jedoch ohnehin allein nicht ausreichend, den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit zu begründen (Art. 10 Abs. 3 MwStVO; BFH, Beschluss vom 07.02.2019 - V B 68/18 -, BFH/NV 2019, 595 ).
  • BFH, 11.05.2020 - V B 99/19

    Zum Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern

    a) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (z.B. Senatsbeschluss vom 07.02.2019 - V B 68/18, BFH/NV 2019, 595; BFH-Beschluss vom 23.10.2019 - IX B 20/19, BFH/NV 2020, 215).
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